2014 soll eine neue Regelung in Kraft treten, die es erlaubt, dass Kommunen die Daten aus ihren Melderegistern an Dritte wie Adresshändler, Inkassounternehmen oder die Werbewirtschaft verkaufen – ohne Zustimmung der Bürger. Diese können den Verkauf nur verhindern, wenn sie ihm ausdrücklich widersprechen – und zwar, indem sie ein Formular bei ihrem Einwohnermeldeamt (oder auf den jeweiligen Webseiten der Ämter) ausfüllen. Aber: Hat eine Firma bereits die Daten in ihrem Besitz, nützt auch kein Widerspruch mehr. Zu den Daten, die Meldeämter in Zukunft weitergeben dürfen, zählen Vor- und Nachname, Doktorgrad, Anschrift und ggf. das Todesdatum einer Person.
Aber: Diese Auskunft kann auch schon jetzt jeder bekommen!
Und zwar ganz einfach, indem er eine Anfrage nach der Anschrift einer Person an das Melderegister stellt und einen kleinen Betrag zahlt (etwa 6,50 Euro). Der Anfragende muss dazu nur den Namen oder andere persönliche Daten der Person kennen.
Hintergrund
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Aber auch andere Daten von uns können schon längst weiterverkauft werden!
Florian Glatzner, Referent für Datenschutz und Netzpolitik beim Bundesverband der Verbraucherzentrale: „Wenn Sie Ihre Daten schon einmal einer Werbefirma oder einem Adresshändler zur Verfügung gestellt haben (z. B. bei einem Preisausschreiben oder einer Katalogbestellung), können sie immer weiterverkauft werden.“
Das gilt vor allem auch für Hotel- und Mietwagenbuchungen, Online-Preisausschreiben oder Webseiten, auf denen Sie sich beispielsweise für Gratisproben anmelden müssen. Auch beim Online-Shopping kann es Ihnen passieren, dass Ihre Daten weitergeben werden, sofern Sie vergessen haben, im Widerspruchs-Feld einen Haken zu setzen. Dieses „Hakenfeld“ zur Verfügung zu stellen, ist aber jedem Unternehmen selbst überlassen.
Viele Firmen schreiben einfach nur in ihre allgemeinen Geschäftsbestimmungen, dass der Kunde schriftlich Widerspruch gegen die Weitergabe seiner Daten einlegen muss. Cleverer Schachzug, denn die wenigsten Kunden lesen sich das seitenlange AGB-Wirrwarr durch. Und noch weniger machen sich danach die Mühe, schriftlich beim Unternehmen Widerspruch einzulegen.
Und: Das ist alles legal!
Laut dem Bundesdatenschutzgesetz gibt es einige Daten, die ohne die Einwilligung des Bürgers für Werbung benutzt werden dürfen, sofern er nicht widerspricht. Dazu gehören beispielsweise Name, Beruf, Branche, Titel, akademischer Grad, Anschrift oder das Geburtsjahr – aber auch scheinbar sinnlose Merkmale wie etwa „BMW-Fahrer“, „Raucher“, „Vegetarier“, die aber für Adresshändler Gold wert sind. Denn genau nach diesen Infos suchen Unternehmen, die für Autos, Zigaretten oder Lebensmittel Werbung machen.
Viele Unternehmen führen auch gezielt Verlosungen oder Informationsveranstaltungen durch, um an Anschriften und werberelevante Informationen zu kommen.
Und: Auch Kundenbindungsprogramme und Rabattsysteme dienen häufig diesem Zweck. Daher: Vorsicht beim Einkauf mit Kundenkarten!
Sie versprechen Rabatte oder Sachprämien fürs Einkaufen, sammeln aber dabei auch persönliche Daten. Gespeichert werden zwar „nur“ Ort und Zeit Ihres Einkaufs sowie der Preis der Ware oder Dienstleistung, allerdings haben viele Karten auch schon bei der Anmeldung Ihre Namens- und Adressdaten erfasst. Da niemals ausgeschlossen werden kann, dass Ihre Daten an Dritte weitergeben werden, verwenden Sie besser nur Rabattkarten, bei denen abgestempelt wird und Sie nicht Ihre Daten nennen müssen. Falls Sie noch mehrere alte Rabattkarten unbenutzt in der Schublade liegen haben: Lassen Sie sie gespeicherten Angaben besser vom Anbieter löschen!
Wenn eine Institution sensible Daten von Ihnen hat, dann ist es Ihre Bank. Bitten Sie daher Ihre Bank um Auskunft, welche Daten über Sie gespeichert sind und an wen sie eventuell weitergegeben wurden. Um sicherzugehen, dass Daten nicht von Dritten eingesehen und genutzt werden (z. B. für Werbung), fordern Sie die Bank auf, die Weitergabe zu stoppen.